Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/14#abs-1 (1) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen des § 19 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/14#abs-2 (2) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1 oder 2 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/14#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/14#abs-4 (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/14#abs-5 (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 804)
BGBl. 2019 I S. 804
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